Wir kümmern uns gemeinsam mit Ihnen um aktuelle, genau recherchierte und ansprechend gestaltete Flucht- und Rettungspläne.
Um kostengünstig Ihre Wünsche umsetzen zu können, ist Ihre Mitarbeit ein deutlicher Vorteil.
Es gibt nicht wenige Aufgaben, die wir gerne für Sie erledigen, die aber auch von Ihnen erbracht werden können. Diese können sein:
- Vorhandene Unterlagen zusammenstellen, externe Unterlagen besorgen.
- Während unserer Zeichnungsarbeiten die Zwischenstände auf deren Richtigkeit vor Ort prüfen.
- Die Ergebnisse mit der gebauten Situation vor Ort abgleichen.
- Die Pläne an den dafür vorgesehenen Orten montieren.
Sollen die Pläne des Unternehmens durch eigene Mitarbeiter erstellt werden, unterstützen wir sie gerne bei der Einhaltung der graphischen, zeichnerischen und formalen Anforderungen.
Schon begonnene Zeichnungen bringen wir gemeinsam mit Ihnen zu einem verwertbaren und den Vorgaben entsprechenden Ergebnis.
Das Erstellen der Flucht- und Rettungspläne ist zugleich die Gelegenheit, ein Gebäude in dessen aktuell gebauten Zustand so zu zeichnen, dass die Pläne ohne die notwendigen Symbole des Rettungsplanes anschließend in digitaler Form vorliegen.
Durch geschicktes und klug geplantes Arbeiten mit modernen Zeichenprogrammen ist es möglich, architektonischen Anforderungen entsprechende Zeichnungen zu erstellen, diese zusätzlichen Elemente der Verwendung entsprechend dann sichtbar oder nicht sichtbar auszugeben.
Somit ist der Mehrwert enorm, die Zeichnungen sind nutzbar in jeglicher Form, ob als Bild zur schnellen und dennoch genau gezeichneten Weitergabe, oder als digital einlesbare Daten in vielen gängigen Zeichenprogrammen.
So ermöglichen Ihnen die Rettungspläne den Übergang Ihrer Papierzeichnungen hin zu digitalisierten, aktuellen Plänen.
Flucht- und Rettungspläne dienen den Besuchern in vielerlei Hinsicht.
Sie zeigen die Struktur des Gebäudes, lassen dessen Größe abschätzen, verdeutlichen Kleinteiligkeiten und lassen Aneinanderreihungen verstehbar werden.
Sie verschaffen Übersicht über die Umgebung und ermöglichen somit die Zuversicht, im Ernstfall zu wissen, wo die Rettung oder Abhilfe zu finden ist.
Den Beschäftigten zeigen diese Pläne mehr als den schon altbekannten und vorhandenen Grundriss.
Sie sind die ständig sichtbare Dokumentation über den erforderlichen und gebauten Brandschutz.
Hier ist verzeichnet, wo welche Einrichtungen für den Brandschutz sinnvoll platziert sind, wo diese vielleicht einmal platziert waren und sinnvollerweise wieder zu platzieren sind.
Hier wird leicht verständlich, welcher Ausgang wohin führt und wie wichtig oder auch unwichtig dessen Funktion als Fluchtweg ist.
Rettungspläne sind ein hilfreicher Bestandteil bei Schulungen, Notfallübungen und der Unterweisung hinzukommender Personen und Beschäftigten.
Letztlich sind die Rettungspläne das diskrete Aushängeschild des Unternehmens und der Einrichtung, hier wird gezeigt und gezeichnet, welche Architektur, welches Brandschutzkonzept erdacht und umgesetzt wurde. Hier ist es dezent möglich, die einfache Halle in deren klarer effektiver Funktion oder aber die allem zugrunde liegende architektonische Struktur eines Gebäudes erkennbar zu machen.
Welche Sorge, welche Verantwortung, welche Wertschätzung die Nutzer ihrem Gebäude gegenüber leben, lässt sich leicht am Zustand der Rettungspläne ablesen.
Vielen Menschen ist es nicht gegönnt, einen Grundriss unmittelbar so zu lesen und zu begreifen, dass daraus ein innerer Plan entstehen kann, welcher dann Orientierung und Übersicht verschafft.
Umso wichtiger ist es, die Flucht- und Rettungspläne so übersichtlich zu platzieren, dass möglichst alle Nutzer eines Gebäudes während des Alltagsgeschehens nebenbei vor den Plänen verweilen werden.
So liegt es nahe, ansprechend gestaltete Grundrisse als Rettungspläne vor und in Aufzügen, Teeküchen, Fluren, vor Toilettenräumen, in Warteräumen und Pausenräumen zu platzieren.
Die Platzierung der Pläne ist ein Miteinander aus erfahrenen Mitarbeitern und fachkundigen Personen.
Das dann montierte Ergebnis kann deutlich mehr an Wert für das Unternehmen erzeugen, als den Rettungsplänen in deren brandschutztechnischer Forderung unterstellt wird.
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten, ASR A2.3
Diese Regeln machen ausführliche und konkrete Vorgaben unter
Kapitel 9: Flucht- und Rettungsplan
Auszug aus der ASR A2.3
(1) Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan für die Bereiche in Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordert.
Flucht- und Rettungspläne können z. B. erforderlich sein:
- bei unübersichtlicher Fluchtwegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegeführung),
- bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr) oder
- in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. Räume nach Punkt 5 (2) c) bis f)), wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).
(2) Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet sein. Angaben zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen siehe ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.
(3) Die Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über
- den Gebäudegrundriss oder Teile davon
- den Verlauf der Fluchtwege
- die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen
- die Lage der Brandschutzeinrichtungen
- die Lage der Sammelstellen
- den Standort des Betrachters.
(4) Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen sind eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schrittgröße in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren. Die Inhalte der Verhaltensregeln sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
(5) Die Flucht- und Rettungspläne sind in den Bereichen der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an geeigneten Stellen auszuhängen, in denen sie nach Punkt 9 (1) zu erstellen sind. Geeignete Stellen sind beispielsweise zentrale Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten (z. B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen).
Sie müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig dargestellt werden.
Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung nach Punkt 8 erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z. B. durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden Materialien).
(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne, sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form vorzugsweise mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren.
(7) Auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne sind Räumungsübungen durchzuführen.
Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob
- die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
- die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,
- sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,
- die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.
Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen.
(8) Für Arbeitsstätten, in denen gemäß der Gefährdungsbeurteilung besondere Gefährdungen auftreten können oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der Nutzungsart mit komplizierten Bedingungen im Gefahrenfall zu rechnen ist, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten zu prüfen, ob zusätzliche Anforderungen nach § 10 Arbeitsschutzgesetz erforderlich sind, z. B. die Aufstellung betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne oder die Erstellung von Brandschutzordnungen oder Evakuierungsplänen.
(9) Der Flucht- und Rettungsplan ist mit entsprechenden Plänen nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. den Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 der Störfallverordnung, abzustimmen oder mit diesen zu verbinden.
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